Satzung

Satzung


Für den gemeinnützigen Verein
AFRICAN ANGEL

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der gemeinnützige Verein führt den Namen "African Angel". Er ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.

§ 2 Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Zweck des Vereins ist die Ermöglichung und Förderung der schulischen und beruflichen Ausbildung von Kindern in Bukom-Accra, Ghana durch die Zuwendung von Vereinsmitteln an lokale Schulen bzw. an geeignete Berufsausbildungseinrichtungen vor Ort. Zu diesen Zwecken zählen auch alle Maßnahmen, die für die Unterbringung, den Lebensunterhalt und die medizinische Versorgung der Kinder von Bukom während der Förderung und für den Erhalt der entsprechenden Einrichtungen notwendig sind.
Der Vereinszweck darf nicht geändert werden. Er ist unantastbar.

§ 3 Mitgliedschaft, Beiträge

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung beantragt.
Es gibt ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder. Ordentliche Mitglieder sind solche, die durch ihre Arbeit und Spendenbeiträge einen Beitrag zum Erreichen der in §2 diese Satzung genannten Ziele leisten. Fördermitglieder sind keine ordentlichen Mitglieder. Sie unterstützen die Arbeit des Vereins durch einen materiellen Beitrag, ohne die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes inne zu haben. Fördermitglieder haben kein Wahl- oder Stimmrecht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
Jedes Mitglied hat einen Beitrag in Geld zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss.
Der Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen (Poststempel) erklärt werden.
Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei andauernder Zahlungsunwilligkeit.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen des Vorstandes oder seiner Organe grob zuwider handelt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme in mündlicher oder schriftlicher Form zu geben.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Anteile des Vereinsvermögens. Entrichtete Beiträge werden bei Ausscheiden eines Mitgliedes nicht rückerstattet.
Die Mitgliedschaft endet außerdem mit der Löschung des Vereins.

§ 5 Finanzierung des Vereinszwecks

Die Finanzierung des Vereinszwecks erfolgt durch Beiträge, Spenden und sonstige Erträge.
Der Verein kann seine Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um seinen steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder berechtigt. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Stimmrechte sind auf andere Mitglieder übertragbar.
Ordentliche Mitgliederversammlungen finden im Bereich des Vereinssitzes mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorstand einberufen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand je nach Bedarf einberufen, ferner innerhalb von vier Wochen dann, wenn mindestens 25 der Mitglieder dies mit schriftlicher Begründung beantragen.
Der Vorstand setzt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist schriftlich durch einfache Postsendung (Poststempel) oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung jedem Mitglied bekannt zu geben.
Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei erschienenen Mitgliedern beschlussfähig. Der Vorstand stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Versammlung fest.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben bei der Zählung außer Betracht. Die Versammlungsleitung hat der/die Vorstandvorsitzende inne, im Falle seiner/ihrer Verhinderung, die/der Stellvertreter. Ist der Vorstand komplett verhindert, so soll an seiner Stelle das an Lebensjahren älteste Mitglied die Versammlung leiten.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Der Protokollführer wird vor Beginn der Mitgliederversammlung von dem/der Vorstandsvorsitzenden ernannt. Dabei sollen Ort, Datum und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll muss vom Protokollführer und dem/der Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über.
die Wahl des Vorstandes (dazu siehe § 8 Punkt 1)
die Entgegennahme des jährlichen Berichtes des Vorstandes
die Entlastung des Vorstandes
die Änderung der Satzung mit Ausnahme des Vereinszweckes
die Auflösung des Vereins

§ 8 Vorstand

Vorstandsvorsitzende ist Harriet D. Bruce-Annan. Sie ist nicht abwählbar oder auf sonstige Weise absetzbar. Ihr Vorsitz ist zeitlich unbegrenzt. § 7 Ziff. 8 a der Satzung ist insofern beschränkt. Die Stellung von Harriet D. Bruce-Annan endet mit ihrem Tod oder wenn sie die Aufgabe des Amtes bzw. ihren Rücktritt erklärt. Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden und dem 1., 2. und 3. Stellvertreter.
Der Vorstand wird mit Ausnahme der Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch über diese Zeit hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes kommissarisch im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr zusammen. Über die Vorstandsitzungen ist Protokoll zu führen. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch fernmündlich fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder zustimmen.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung der Mittel des Vereins. Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Vereins und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
Die Aufsicht über die Geschäftsführung des Vereins
Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
Den Ausschluss von Mitgliedern und die Streichung von Mitgliedern aus der Mitgliederliste bei Nichtzahlung von 3 Monatsbeiträgen
Der Rechnungsbeleg über Einnahmen und Ausgaben

Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme der Vorsitzenden doppelt.
Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins obliegt - abweichend von §26 Abs. 2 BGB - in allen Angelegenheiten der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall ihrer Stellvertretung, die den Verein jeweils allein vertreten. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist spätestens binnen drei Monaten ein Nachfolger/eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit des Vorstandes zu wählen.

§ 9 Geschäftsführung

Der Vorstand kann für die Erledigung bestimmter Aufgaben in den Ressorts Entwicklungsprojekte, Finanzen und Mitgliederbetreuung einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Er/sie bilden die Geschäftsführung.
Als Geschäftsführer kann auch die Vorsitzende bestellt werden.
Die Geschäftsführung unterliegt den Weisungen des Vorstandes.
Der/die Geschäftsführer können aufgrund Vorstandsbeschlusses Vertretungsrecht nach § 30 BGB erhalten.
Über eine angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigung des/der Geschäftsführer entscheidet der Vorstand.
Über die angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigung für die Geschäftsführung durch die Vorsitzenden entscheidet der Beirat.
Der Vorstand bestimmt die Aufgaben der Geschäftsführung. Er gibt der Geschäftsführung eine Geschäftsordnung.
Tätigkeiten und Aufwendungen von Beauftragten des Vereins werden in angemessenem Umfang vergütet. Der Vorstand setzt jeweils die Höhe der Vergütung fest.

§ 10 Beirat

Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens fünf gewählten und kooptierten Organmitgliedern.
Mindestens zwei Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Der Beirat kann insgesamt oder zu Teilen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Mindestens ein weiteres Beiratsmitglied wird vom Vorstand und Beirat gemeinsam für die Dauer von vier Jahren berufen. Erneute Berufung ist zulässig.
Gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist nicht zulässig.
Beiratsmitglieder können sowohl Vereins- als auch Nicht-Mitglieder sein.
Der Beirat entscheidet über die angemessene Vergütung und Aufwandsentschädigung für die Geschäftsführung der Vorsitzenden. Der Vorstand legt dem Beirat entsprechende Belege und Vorschläge vor. Weitere Aufgaben des Beirates kann die Mitgliederversammlung beschließen. Der Vorstand kann den Beirat oder einzelne Mitglieder des Beirats zu den Vorstandssitzungen einladen und beratend hinzuziehen.
Zu den Sitzungen des Beirates lädt der Vorstand die Beiratsmitglieder spätestens zwei Wochen vor Beginn schriftlich unter Angabe von Zeit, Ort und der entscheidungserheblichen Unterlagen gem. § 7 Abs. 4.
Die Sitzungen des Beirates finden gemeinsam mit den Vorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr statt. Entsprechend § 8 Ziff. 3 ist die fernmündliche Beschlussfassung für den Beirat ebenfalls statthaft.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Die Sitzungen des Beirates werden von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Der Beirat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, in der mindestens 75 v. H. aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.
Sind nicht 75 v. H. aller ordentlichen Mitglieder erschienen, so wird unter Verzicht auf die Ladungsfrist eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, in der die Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder entscheidet. In der Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung ist auf die erleichterte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Bildung und Erziehung.

§ 12 Satzungsänderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder vom Finanzamt für Körperschaft oder von sonstigen Behörden verlangt werden, selbständig vorzunehmen.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung des Vereins tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.




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